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   OVG Sachsen, 10.06.2021 - 3 B 213/21   

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OVG Sachsen, 10.06.2021 - 3 B 213/21 (https://dejure.org/2021,21868)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10.06.2021 - 3 B 213/21 (https://dejure.org/2021,21868)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10. Juni 2021 - 3 B 213/21 (https://dejure.org/2021,21868)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, GG Art. 3
    Corona; Maskenpflicht; Schüler; Begründungspflicht; Sieben-Tage-Inzidenz; Sportunterricht; Tanzunterricht; Kunstunterricht; Musikunterricht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Maskenpflicht für Schüler - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (34)

  • OVG Sachsen, 07.12.2020 - 3 B 396/20

    Corona; Maske; Mund-Nasenbedeckung; Gesundheitsgefahr; psychosoziale Folgen

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.06.2021 - 3 B 213/21
    31 4.2 Soweit die in Rede stehende Maskenpflicht den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) und aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) berührt, ist dies nach summarischer Prüfung gerechtfertigt, da sie zur Erreichung des Ziels, das Infektionsgeschehen zu reduzieren bzw. zu kontrollieren, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, zugleich aber Präsenzunterricht zu ermöglichen, voraussichtlich geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. März 2021 - 3 B 82/21 -, juris Rn. 20; SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2020 - 3 B 396/20 -, juris Rn. 40 ff. m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 9. März 2021 - 13 B 266/21.NE -, juris Rn. 32 ff.; OVG Schl.-H., Beschl. v. 4. März 2021 - 3 MR 8/21 -, juris Rn. 51 ff.).

    Soweit Schüler aufgrund einer Behinderung oder von gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage sind, eine Maske zu tragen, sind sie von der Maskenpflicht befreit (arg. § 24 Abs. 2 SächsCoronaSchVO; vgl. hierzu auch SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2020 - 3 B 396/20 -, juris Rn. 43).

    Auf der anderen Seite leistet das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung einen wichtigen Beitrag zum Schutz von Leben und Gesundheit, insbesondere der anderen Schüler, Lehrer sowie Bediensteten der Schule einschließlich ihrer Angehörigen und einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens sehr stark gefährdet sind, was es rechtfertigt, die Interessen der Antragstellerin zurücktreten zu lassen (SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2020 - 3 B 396/20 -, juris Rn. 50).

  • OVG Sachsen, 26.03.2021 - 3 B 82/21

    Maske; Schüler

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.06.2021 - 3 B 213/21
    Es erfasst aber auch nichtkörperliche Einwirkungen, die das Befinden einer Person in einer Weise verändern, die der Zufügung von Schmerzen entspricht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 -, BeckRS 202, 40592 Rn 220; SächsOVG, Beschl. v. 26. März 2021 - 3 B 82/21 -, juris).

    28 Im Hinblick darauf gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehende Maskenpflicht den Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit berühren könnte (SächsOVG, Beschl. v. 26. März 2021 - 3 B 82/21 -, juris Rn. 20, m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29. April 2021 - 1 S 1204/21 -, juris Rn 121 ff.).

    31 4.2 Soweit die in Rede stehende Maskenpflicht den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) und aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) berührt, ist dies nach summarischer Prüfung gerechtfertigt, da sie zur Erreichung des Ziels, das Infektionsgeschehen zu reduzieren bzw. zu kontrollieren, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, zugleich aber Präsenzunterricht zu ermöglichen, voraussichtlich geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. März 2021 - 3 B 82/21 -, juris Rn. 20; SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2020 - 3 B 396/20 -, juris Rn. 40 ff. m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 9. März 2021 - 13 B 266/21.NE -, juris Rn. 32 ff.; OVG Schl.-H., Beschl. v. 4. März 2021 - 3 MR 8/21 -, juris Rn. 51 ff.).

  • OVG Sachsen, 14.04.2021 - 3 B 21/21

    Ferienwohnung; Corona; Beherbergungsverbot; Test

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.06.2021 - 3 B 213/21
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass es im Fall von im Wesentlichen gleichlautenden Nachfolgeregelungen aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG sachgerecht ist, das Verfahren im Hinblick auf die Nachfolgevorschrift, hier § 24 Abs. 1 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021, fortzuführen (vgl. etwa beispielhaft SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 3 B 21/21 -, juris Rn. 7).

    Damals waren 198 Intensivbetten frei und 23, 66 % der Betten war mit COVID-19-Patienten belegt (SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 a. a. O. Rn. 24 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 15.10.2021 - 3 B 355/21

    Masken- und Testpflicht für Schüler der Sekundarstufe

    Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannten Bestimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch sie erfolgten Grundrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2021 - 3 B 213/21 -, juris Rn. 17 m. w. N.).

    Der Umstand, dass nach Änderung des § 28a Abs. 3 IfSG durch Art. 12 des Aufbauhilfegesetzes 2021 vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4152) sowohl Test- als auch Maskenpflicht "zum präventiven Infektionsschutz" ergriffen werden können und daher, anders als bislang, nicht mehr unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens auszurichten sind, lässt aber auch nach Vorstellung des Gesetzgebers die Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den Verordnungsgeber nicht entfallen (BT-Drs. 19/32275, S. 28; vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2021 a. a. O. Rn. 23).

    d) Auch soweit der Verordnungsgeber diese Maßnahmen im Schulbetrieb zur Anwendung kommen lässt, bestehen derzeit nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken, dass diese zur Erreichung des Ziels, das Infektionsgeschehen zu reduzieren bzw. zu kontrollieren, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, zugleich aber Präsenzunterricht zu ermöglichen, geeignet, erforderlich und angemessen sind (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2021 a. a. O. Rn. 31, Beschl. v. 26. März 2021 - 3 B 82/21 -, juris Rn. 20a, Beschl. v. 7. Dezember 2020 - 3 B 396/20 - , juris Rn. 40 ff. m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 9. März 2021 - 13 B 266/21.NE -, juris Rn. 32 ff.; OVG Schl.-H., Beschl. v. 4. März 2021 - 3 MR 8/21 -, juris Rn. 51 ff.; BayVGH, Beschl. v. 28. Juli 2021 - 25 NE 21.1962 -, juris Rn. 45 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. August 2021 - OVG 11 S 86/21 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 9. September - 13 MN 384/21 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 10. September 2021 - 13 B 1335/21.NE -, juris).

    aa) Soweit die Antragsteller in den beanstandeten Verpflichtungen zum Tragen einer Maske oder zur Durchführung eines Tests auf Coronaviren einen Eingriff in ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sehen, hat der Senat hierfür bisher keine hinreichenden Anhaltspunkte gesehen (SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2020 a. a. O. Rn. 42, Beschl. v. 19. März 2021, a. a. O. Rn. 53 ff.; Beschl. v. 9. April 2021 - 3 B 114/21 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 14. April 2021 - 3 B 92/21 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 26. März 2021, a. a. O. und Beschl. v. 10. Juni 2021 a. a. O. Rn. 27 ff.).

    Dass der Verordnungsgeber die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch in Schulen als geeignete Maßnahme zur Verhinderung einer Ausbreitung des Infektionsgeschehens ansehen kann, hat der Senat ebenso wie den Umstand, dass es sich bei der Testobliegenheit um eine zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen geeignete Maßnahme handelt, bereits mehrfach entschieden (nur beispielhaft: SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2020, Rn. 41; Beschl. v. 26. März 2021, a. a. O. Rn. 18; Beschl. v. 19. März 2021, a. a. O. Rn. 59 f.; Beschl. v. 9. April 2021, a. a. O. Rn. 5 f.; Beschl. v. 14. April 2021, a. a. O. Rn. 8; Beschl. v. 10. Juni 2021, a. a. O. Rn. 32).

  • OVG Sachsen, 06.01.2022 - 3 B 454/21

    Zur Kontrollpflicht der 2G-Zutrittsbeschränkung durch den Einzelhandel.

    Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannten Bestimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch sie verursachten Grundrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen (st. Rspr. vgl. beispielhaft SächsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2021 - 3 B 213/21 -, juris Rn. 17 m. w. N.; so auch: VGH BW, Beschl. v. 11. Juni - 1 S 1533/21 -, juris Rn. 33; ThürOVG, Beschl. v. 7. April 2021 - 3 EN 209/21 -, juris Rn. 50 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5. März 2021 - OVG 11 S 26/21 -, juris Rn. Rn. 30 f.).
  • OVG Sachsen, 21.12.2021 - 3 B 436/21

    Corona; Genesen; Geimpft; G2-Regelung; Genesenennachweis

    Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannten Bestimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch sie verursachten Grundrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2021 - 3 B 213/21 -, juris Rn. 17 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 19.11.2021 - 3 B 411/21

    2G-Modell bei Vorwarn- und Überlastungsstufe

    Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannten Bestimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch sie erfolgten Grundrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2021 - 3 B 213/21 -, juris Rn. 17 m. w. N.).

    Der Umstand, dass nach Änderung des § 28a Abs. 3 IfSG durch Art. 12 des Aufbauhilfegesetzes 2021 vom 10. September (BGBl. I S. 4152) die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises "zum präventiven Infektionsschutz" ergriffen werden kann und daher, anders als bislang, nicht mehr unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens auszurichten ist, lässt aber auch nach Vorstellung des Gesetzgebers die Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den Verordnungsgeber nicht entfallen (BT-Drs. 19/32275, S. 28; vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2021 a. a. O. Rn. 23).

  • OVG Sachsen, 07.12.2021 - 3 B 423/21

    Sächsische Corona-Notfall-Verordnung: Entscheidung über weitere Eilanträge

    Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannten Bestimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch sie verursachten Grundrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen (st. Rspr., vgl. beispielhaft SächsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2021 - 3 B 213/21 -, juris Rn. 17 m. w. N.; so auch: VGH BW a. a. O.; ThürOVG a. a. O. Rn. 50 ff.; OVG Berlin-Brandenburg a. a. O. Rn. 30 f.).
  • OVG Sachsen, 04.11.2021 - 3 B 374/21

    Optionsmodell; Antragsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Verhältnismäßigkeit;

    Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannten Bestimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch sie erfolgten Grundrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2021 - 3 B 213/21 -, juris Rn. 17 m. w. N.).

    Der Umstand, dass nach Änderung des § 28a Abs. 3 IfSG durch Art. 12 des Aufbauhilfegesetzes 2021 vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4152) die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises "zum präventiven Infektionsschutz" ergriffen werden kann und daher, anders als bislang, nicht mehr unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens auszurichten ist, lässt aber auch nach Vorstellung des Gesetzgebers die Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den Verordnungsgeber nicht entfallen (BT-Drs. 19/32275, S. 28; vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2021 a. a. O. Rn. 23).

  • OVG Sachsen, 09.12.2021 - 3 B 428/21

    Bar, ; Corona; Mund-Nasen-Schutz; Schließung; 2G-Regelung; genesen; geimpft;

    Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannten Bestimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch sie verursachten Grundrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2021 - 3 B 213/21 -, juris Rn. 17 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 21.12.2021 - 3 B 435/21

    Corona; 2G; Gaststätte

    Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannten Bestimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch sie verursachten Grundrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2021 - 3 B 213/21 -, juris Rn. 17 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 19.11.2021 - 3 B 303/21

    Corona; Großveranstaltung; Fußball; Dauereintrittskarte; Zugangsbeschränkung;

    Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannten Bestimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch sie erfolgten Grundrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2021 - 3 B 213/21 -, juris Rn. 17 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2023 - 13 D 283/20

    Feststellung der Unwirksamkeit der aus den Regelungen zur Bekämpfung der

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2021 - 13 B 1335/21.NE -, juris, Rn. 65 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 10. Juni 2021 - 3 B 213/21 -, juris, Rn. 27 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 20. April 2021 - 1 B 178/21 -, juris, Rn. 32; OVG M.-V., Beschluss vom 16. April 2021 - 1 KM 159/21 OVG -, juris, Rn. 54; Hamb. OVG, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 5 Bs 86/20 -, juris, Rn. 40 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 -, juris, Rn. 55 f.; mit dieser Tendenz auch: Schl.-H. OVG, Beschluss vom 28. August 2020 - 3 MR 37/20 -, juris, Rn. 21 f.
  • OVG Sachsen, 06.12.2021 - 3 B 419/21

    Corona-Pandemie: Zur Verhältnismäßigkeit der Schließung von Reisebüros für den

  • OVG Sachsen, 10.12.2021 - 3 B 421/21

    Hotel; touristischer Zweck; Corona

  • OVG Sachsen, 30.12.2021 - 3 B 451/21

    Corona; Tanzschule; 2G; Omikron; Kinder und Jugendliche; Privilegierung

  • OVG Sachsen, 22.12.2021 - 3 B 450/21

    Corona, ; Feuerwerk; Abbrennen; Richtlinie

  • OVG Sachsen, 22.12.2021 - 3 B 445/21

    Corona; 2G-Regelung; Autohaus

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